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Unfall - was nun?


am Unfallort


  1. Keine Aussage gegenüber Dritten machen, also nicht nur nicht zur Polizei, sondern auch nicht gegenüber Dritten, da auch diese als Zeugen befragt werden können.
  2. Polizei beiziehen.
  3. Alles photographieren, vor allen Dingen auch Spuren (Spuren auf der Strasse, Leitplanke, Böschung etc, abgerissene Fahrzeugteile, Umgebung (wegen Abstände etc.), auch wenn die Polizei den Unfall aufnimmt!
  4. Daten notieren, insbesondere auch Namen und Anschriften von Zeugen.

Nicht bei jedem kleinen Blechschaden muss die Polizei gerufen werden. Wer auf die Hilfe der Beamten verzichtet, sollte den Unfall aber per Kamera dokumentieren. Aussagekräftige Fotos helfen bei späteren Streitigkeiten mit der Versicherung oder vor Gericht.

Neben mehreren Aufnahmen der Schäden im Detail sollten auch Bilder von der kompletten Unfall-Szenerie aufgenommen werden. Um Abstände und Positionen der beteiligten Fahrzeuge später richtig einschätzen zu können, gehören Fixpunkte wie Laternen, Verkehrszeichen oder Gebäude mit ins Bild. Auch die Kennzeichen sollten dabei möglichst zu erkennen sein.


eigene Versicherung


Wenn Sie einen Unfall verursacht haben: Melden Sie den Schaden umgehend, spätestens aber innerhalb einer Woche Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung. Tun Sie dies auch, wenn Sie glauben, der andere sei für den Unfall verantwortlich.
Tipp: Melden Sie den Schaden direkt über 0180 / 25 0 26 (Zentralruf der Autoversicherer).


bei Verletzungen


Möglichst schnell Arzt aufsuchen und Attest einholen, aus dem die unfallbedingten Verletzungen hervorgehen.

Die Behauptung eines Unfallgeschädigten, durch den Aufprall eine Verletzung der Halswirbelsäule (HWS) erlitten zu haben, wird von den eintrittspflichtigen Versicherungen in der Regel bestritten, wenn die Aufprallgeschwindigkeit nur sehr gering war. Im Gegensatz zu mehreren anderen Instanzgerichten lehnt das Kammergericht Berlin die Festsetzung einer einheitlichen Harmlosigkeitsgrenze ab, bei deren Unterschreiten eine Verletzung der HWS ausgeschlossen werden kann.

Der Entscheidung sind zudem wichtige Hinweise zur Beweislast in derartigen Fällen zu entnehmen. Betrug die Aufprallgeschwindigkeit über 15 km/h, spricht der so genannte Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die HWS-Verletzung auf den Unfall zurückzuführen ist. War die Geschwindigkeit jedoch geringer, muss der Verletzte die Ursächlichkeit der Verletzung beweisen.

Hierzu reicht die Vorlage eines Attests und die Zeugenaussage des behandelnden Arztes nicht aus. Dieser kann zur Ursächlichkeit allenfalls feststellen, dass die Verletzung vor dem Unfall nicht vorlag. Das reicht zur Beweisführung jedoch nicht aus. Vielmehr ist zur Frage der Verletzungsursächlichkeit stets ein Sachverständigengutachten einzuholen.


Mietwagen


Vor Anmietung eines Mietwagens - soweit möglich - Rechtsanwalt kontaktieren. Hier drohen finanzielle Nachteile!

Solange Sie aufgrund des Unfalls kein Fahrzeug haben, können Sie einen Mietwagen nutzen. Vergleichen Sie vor der Anmietung die Preise, um keine Nachteile zu erhalten. Bei kurzzeitigem oder geringem Fahrbedarf (bis 25 km) sollten Sie auf Taxi oder auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen. Wenn Sie sich keinen Mietwagen nehmen, können Sie alternativ eine so genannte Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp.

Ein Autofahrer, der nach einem Unfall einen Mietwagen nutzt, muss sich nach dem günstigsten Tarif erkundigen. Andernfalls könne er die Mietkosten dem haftenden Unfallgegner nicht voll in Rechnung stellen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Az.: 12 U 221/10). Insbesondere dürfe sich der Autofahrer nicht blindlings auf die Angaben des Fahrzeugvermieters verlassen, sondern müsse notfalls Vergleichsangebote einholen


Schaden am Auto


Bei Bagatellschäden bis ca. 750 Euro (in manchen Gerichtsbezirken bis ca. 1000 Euro) gilt in der Regel der Kostenvoranschlag oder die Reparaturrechnung als Schadensnachweis. Bei höheren Schäden ist es ratsam, einen Sachverständigen einzuschalten, auch wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden zu befürchten ist. Bei einem unverschuldeten Unfall  trägt die gegnerische Versicherung die Kosten des Sachverständigen. Im Fall des mitverschuldeten Unfalls werden die Kosten anteilig übernommen.

Möchte die Werkstatt direkt mit der Versicherung abrechnen, unterschreiben Sie keine pauschale Abtretungserklärung. Beschränken Sie die Abtretungserklärung bei bestehender Kaskoversicherung auf die Position „Reparaturkosten".

Ist bei (mit)verschuldeten Unfällen ein Gutachten erforderlich, entscheidet der Kaskoversicherer, welcher Sachverständige den Schaden festsetzt.


Erstattung weiterer Kosten


Folgende weitere Kosten können Sie bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen:

  • Abschleppkosten
  • Unkostenpauschale in Höhe von circa 25 Euro oder Porto- und Telefonkosten (Einzelnachweis)
  • Finanzierungskosten
  • Sachschäden: Bekleidung, mitgeführte Gegenstände etc.

Bei Totalschaden:

  • Kosten für die Fahrzeugab- und -anmeldung
  • Kosten für das Kennzeichen
  • Entsorgungskosten

Rechtsanwalt kontaktieren


Über die reine Schadensregulierung hinaus hat der Unfallgeschädigte häufig weitergehende Ansprüche, die von Versicherungen nicht immer „automatisch“ bezahlt werden:

  • Eine Kostenpauschale für Porto, Telefonate, usw. die in der Regel mit 30 € anzusetzen ist, wobei die Kosten nicht im Einzelnen nachgewiesen werden müssen.
  • Die Entschädigung für den Nutzungsausfall des Autos, falls das unfallbeschädigte Auto nicht mehr einsatzfähig ist. Alternativ kann ein Mietwagen in Anspruch genommen werden, wobei die Mietwagenkosten seitens der Versicherungen häufig freiwillig nicht vollumfänglich bezahlt werden.
  • Das Schmerzensgeld bei Verletzungen des Unfallgeschädigten und seiner Beifahrer auch bei Fußgängern oder Radfahrern. So sind z.B. auch bei Prellungen, Schleudertrauma etc. in der Regel Schmerzengelder von einigen Hundert Euro erreichbar.
  • Bei Dauerschäden kann verlangt werden, dass die Versicherung und der Unfallgegner sich verpflichtet für 30 Jahren zu haften, weil ansonsten Ansprüche aus Unfällen in der Regel 3 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem sich der Unfall ereignete, verjähren und dann meist nicht mehr durchgesetzt werden können.
  • Auch eine etwaige unfallbedingte Wertminderung nach Reparatur kann geltend gemacht werden. Für die Ermittlung – insbesondere auch des Unfallschadens – empfiehlt es sich einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen und sich nicht ausschließlich auf Feststellungen eines Sachverständigen der Versicherung zu verlassen.
  • Kosten für die Einholung eines unabhängigen Sachverständigen sind allerdings erst ab Schäden von mehr als 600,-- € von der gegnerischen Versicherung voll zu ersetzen, wenn 100% Haftung des Unfallgegners besteht.
  • Auch weitere beschädigte oder zerstörte Sachen sind nach dem Zeitwert zu ersetzen, wie z.B. Brillen, Gepäck im Auto, Kindersitze, Kleidung, etc., Motorradkleidung und -helme sogar meist nach dem Neuwert.
  • Die Rechtsanwaltsgebühren zahlt bei hundertprozentiger Haftung die gegnerische Versicherung, bei Mithaftung die gegnerische Versicherung anteilig nach Quote oder die eigene Rechtschutzversicherung. Die Durchsetzung der Kostenerstattungsansprüche übernimmt für Sie Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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