Kosten - Prozeßkostenhilfe
Kosten eines Prozesses (ohne Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit)?
Diese Angaben und Informationen verstehen sich ausschließlich als erste grobe und keineswegs exakte Orientierung für Ihr Kostenrisiko. Besonderheiten und Ausnahmen sind hier und bei den genannten Links nicht berücksichtigt.
Wir informieren Sie vorab und laufend über alle Kosten und Risiken einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung. Wir sorgen für klare Kostentransparenz und klären auch auf Wunsch alle Fragen vorab mit Ihrer Rechtschutzversicherung.
Prozesskostenhilfe
Das Beratungshilfegesetz sichert Menschen mit niedrigem Einkommen gegen eine geringe Eigenleistung Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im so genannten obligatorischen Güteverfahren zu. Wenn die Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung scheitern und ein Gericht mit der Sache befasst werden muss, kann Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden.
Über die Regelungen des Beratungshilfegesetzes und die des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe informiert die nachfolgend zum Download angebotene Broschüre anhand eines Beispielfalles. Auch gibt sie darüber Auskunft, was ist, wenn es sich um einen Rechtsstreit handelt, bei dem eine der Parteien in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnt.
Freibeträge bei Prozesskostenhilfe
Am 22. Juni 2009 wurde im Bundesgesetzblatt (Teil I 2009, 1340) die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2009 vom 17. Juni 2009 (PKHB 2009) veröffentlicht. Entsprechend dieser neuen Bekanntmachung gelten in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 die folgenden Beträge, die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Prozesspartei abzusetzen sind:
- 180 Euro für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO)
- 395 Euro für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO)
- 276 Euro für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO).
Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe Stand: Februar 2009
Beratungshilfe_Prozesskostenhilfe_2010.pdf
Adobe Acrobat Dokument [122.6 KB]
Hinweisblatt und Antrag zur Prozeßkostenhilfe
Hinweise Prozesskostenhilfe.pdf
Adobe Acrobat Dokument [120.3 KB]
Prozessfinanzierung
Die Prozessfinanzierung (auch: Prozesskostenfinanzierung) ist eine juristische Finanzdienstleistung., die von verschiedenen Unternehmen betrieben wird. Der Prozessfinanzierer übernimmt die notwendigen Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfolgung privater oder gewerblicher Ansprüche. Voraussetzung ist im Regelfall ein Mindeststreitwert. Bei den größerer und bekannteren Unternehmen liegt dieser bei wenigstens 50.000 EURO. Dafür erhält das Unternehmen im Erfolgsfall einen Teil des erzielten Erlöses (Beteiligungsquote). Die Höhe der Beteiligungsquote ist abhängig vom Prozessfinanzierer, dem Umfang des übernommenen Risikos und von der Höhe der erzielten Summe. Führt die Auseinandersetzung endgültig zu keinem positiven Ergebnis, trägt der Prozessfinanzierer die Kosten des Verfahrens, d. h.
- die Gerichtskosten
- die Kosten des gegnerischen Anwalts
- die Kosten des eigenen Anwalts
- sämtliche Zeugen- und Sachverständigenkosten.
Information zur Prozessfinanzierung - DAV
Die Möglichkeit der Prozessfinanzierung durch Dritte -
Marktüberblick des Deutschen Anwaltvereins.
Prozessfinanzierung - Information DAV.pdf
Adobe Acrobat Dokument [349.0 KB]
Beratungshilfe
Sie können beim zuständigen Amtsgericht erfahren, ob Sie Anspruch auf Beratungshilfe haben. Das erfoderliche Formular könne Sie unten downloaden:
Formular für Beratungshilfeantrag (zum Download)